Ein Großteil des Landkreises fällt in den Bereich "infizierte Zone". Das Landratsamt hat nun eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Rhein-Neckar. (RNZ/sake) Wie das Landratsamt aktuell mitteilt, hat sich die Afrikanische Schweinepest (ASP) mittlerweile von Hessen nach Baden-Württemberg ausgebreitet. Aufgrund des positiv auf ASP getesteten Wildschweins (siehe unten) ist die Tierseuche nun im Rhein-Neckar-Kreis angekommen.
Der Landkreis hat daher am Freitag, 9. August, vier neue Allgemeinverfügungen erlassen, die am Samstag, 10. August, in Kraft treten werden.
Sie legen Gebiete der infizierten Zone (Sperrzone II), der Pufferzone (Sperrzone I) sowie der Sicherheitszone, die neu eingerichtet wurde, sowie die dort geltenden Maßnahmen fest.
Sperrzone II/Infizierte Zone
Für die infizierte Zone – auch Sperrzone II genannt – gelten weiterhin unter anderem Vorgaben wie eine Leinenpflicht für Hunde, um die Wildbestände nicht aufzuscheuchen. Darüber hinaus sind dort Aktivitäten zu Erholungszwecken wie Radfahren, Reiten, Spaziergänge und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ausschließlich auf befestigten Waldwegen beziehungsweise entsprechend gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet.
Für das in diesen Bereichen erlassene Jagdverbot gibt es einige wenige Ausnahmen, wie etwa die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, dem Ausbringen von Kirrmaterial und dem Anlegen von Kirrstellen sowie der Anlage und dem Einsatz von Saufängen.
Künftig werden in der Sperrzone II/Infizierte Zone folgende Städte und Gemeinden sein: Laudenbach, Hemsbach, Weinheim, Heddesheim, Hirschberg, Ilvesheim, Ladenburg, Schriesheim, Wilhelmsfeld, Heiligkreuzsteinach, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen. Das Stadtgebiet Mannheim liegt künftig gänzlich in der Sperrzone II / Infizierte Zone.
Sperrzone I/Pufferzone
In der Pufferzone – Sperrzone I – sind Jägerinnen und Jäger zur verstärkten Fallwildsuche sowie zur verstärkten Jagd auf Wildschweine aufgerufen, nur Bewegungs- und Erntejagden sind verboten. Erlegte Wildschweine müssen gekennzeichnet, beprobt und in auslaufsicheren Behältnissen zur eigenen Wildsammelstelle der Jagdausübungsberechtigten gebracht werden.
Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften für Gegenstände und Schuhwerk, das zur Jagd verwendet oder später mit Wildschweinen in Berührung gekommen ist. Erzeugnisse, die aus in der Sperrzone I erlegten Wildschweinen gewonnen werden, dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung innerhalb und außerhalb der Sperrzone I verbracht beziehungsweise abgegeben werden.
Für Hausschweinebestände in Sperrzone I gelten ebenfalls verschärfte Hygienevorschriften. Darüber hinaus dürfen Hausschweine aus diesen Bereichen zwar innerhalb Deutschlands genehmigungsfrei verbracht werden, in andere EU-Staaten und Drittländer jedoch nur mit Ausnahmegenehmigung.
Der Sperrzone I/Pufferzone gehören diese Städte und Gemeinden an: Brühl, Schwetzingen, Plankstadt, Eppelheim, Ketsch, Oftersheim, Hockenheim, Leimen, Sandhausen, Gaiberg, Bammental, Neckargemünd, Wiesenbach, Schönau, Heddesbach, Schönbrunn (Schönbrunn), Schönbrunn (Moosbrunn), Eberbach (Pleutersbach), Eberbach (Brombach), Eberbach (Gebiet westlich der B 45). Das Stadtgebiet Heidelberg gehört vollständig zur Sperrzone I / Pufferzone.
Sicherheitszone
Die Sicherheitszone wird alle übrigen Städte und Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis sowie den kompletten Neckar-Odenwald-Kreis betreffen. Sie regelt in erster Linie die verstärkte Bejagung.
Wildschweinkadaversuche mit Drohnen
Mit der Wildschweinkadaversuche hat das Land Baden-Württemberg das Technische Zentrum Retten und Helfen (TCRH) in Mosbach beauftragt. Die Suche erfolgt mittels Drohnen und Suchteams. Die Suche wird sich nun vermehrt auf das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises konzentrieren.